SFDR Statement

Pflichtangaben nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“):

I. Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen (Artikel 3 der Offenlegungsverordnung)

Sophora Unternehmerkapital GmbH („Sophora“) ist ein langfristig orientierter Investor der sich seiner ökologischen, sozialen und auf die Unternehmensführung bezogenen (ESG) Verpflichtungen gegenüber Stakeholdern bewusst ist. Bei den Investitionsentscheidungen fließen daher auch ESG-Kriterien, soweit sie für das jeweilige Investment von Relevanz sind, ein. Bei der Prüfung von Investitionsmöglichkeiten wird Sophora gemäß ihrer ESG Policy grundsätzlich eine ESG Due Diligence zur Bewertung potenzieller Nachhaltigkeitsrisiken durchführen. Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne der Offenlegungsverordnung bedeutet ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

II. Keine Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen (Artikel 4 der Offenlegungsverordnung)

Art. 4 der Offenlegungsverordnung bildet einen Rahmen zur Schaffung von Transparenz in Bezug auf etwaige nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der Offenlegungsverordnung. Dazu müssen Finanzmarkteilnehmer wie Sophora bestimmte Informationen (ab Januar 2023 unter Berücksichtigung sog. Regulatory Technical Standards (RTS)) offenlegen. Sophora ist der Auffassung, dass die ihr von Portfoliogesellschaften zur Verfügung gestellten Informationen in Bezug auf die Investitionen (insbesondere im Hinblick auf die umfassenden Vorgaben der RTS) noch nicht ausreichen, um dies zu ermöglichen. Derzeit ist davon auszugehen, dass Sophora etwaige nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 4 der Offenlegungsverordnung noch nicht berücksichtigt. Sophora wird jedoch die Entwicklung im Bereich der zur Verfügung stehenden Informationen beobachten und prüfen, inwieweit es zukünftig sinnvoll möglich ist, die von Art. 4 der Offenlegungsverordnung (einschließlich der zukünftigen RTS) geforderten Informationen offenzulegen.

III. Pflichtangaben zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 der Offenlegungsverordnung)

Gemäß Art. 5 der Offenlegungsverordnung haben Finanzmarktteilnehmern in ihrer Vergütungsrichtlinie (Vergütungspolitik) Informationen darüber aufzunehmen, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. Sophora verfügt als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von des KAGB nicht über Vergütungsrichtlinien (Vergütungspolitik) gemäß den Vorgaben des KAGB. Folglich können auch keine Angaben zur Vereinbarkeit der Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken gemacht werden.